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Besondere YACHT-POOL-Bedingungen und Risikobeschreibungen für gecharterte Wassersport-Fahrzeuge D06

Risikobeschreibungen

  • Versichert ist nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 04.05) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch eines gecharterten Wassersport-Fahrzeuges, das zu privaten Zwecken benutzt wird.

  • Der Versicherungsnehmer ist versichert in seiner Funktion als:
    • Skipper
    • Rudergänger
    • Wachführer
    • und einfaches Crewmitglied

  • Die Versicherungssumme ist einmal maximiert pro Versicherungsjahr.

Mitversichert

  • Mitversichert ist auch das Haftungsrisiko jedes einzelnen Crewmitgliedes des Versicherungsnehmers. Eingeschlossen sind im Rahmen des Vertrages auch berechtigte Haftpflichtansprüche der Crewmitglieder untereinander bei Personenschäden und Sachschäden, sofern diese mehr als € 150,- je Schadensereignis betragen.

  • Grobe Fahrlässigkeit
  • Mitversichert sind Schäden an der gecharterten Yacht (inkl. Ausrüstung und Zubehör sowie Beiboot und Außenbordmotor) infolge grober Fahrlässigkeit, sofern diese durch richterliches Urteil oder aufgrund eines unter ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers zustande gekommenen Vergleichs einem Dritten zu ersetzen sind. Von derartigen Schäden trägt der Versicherungsnehmer einen Selbstbehalt von € 2.550,-. Derartige Schäden sind mit maximal € 1,0 Mio pro Jahr versichert.

  • Mitversichert sind insbesondere die Ansprüche der Crewmitglieder gegen den Versicherungsnehmer.

  • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.

  • Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch eines zur gecharterten Yacht gehörenden Beibootes.

  • Mitversichert sind Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden zurückzuführen sind. Die Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis € 51.200,-, begrenzt auf eine Gesamtleistung von € 102.400,- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Nicht versichert

  • ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und Schirmdrachenfliegers;

  • ist die Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit in Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen;

  • sind Schäden an der gecharterten Yacht einschließlich sämtlicher Ausrüstungsgegenstände, Beiboote und sonstigem Zubehör, soweit sie nicht unter Ziff. 2.2 mitversichert sind (z. B. Schäden, die nicht durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind);

  • sind Schäden am Motor, sofern sie durch dessen unsachgemäßen Betrieb verursacht wurden;

  • sind Schäden in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Zollvergehen, Drogenmissbrauch etc.);

  • sind Überführungs- und Ausbildungstörns, sofern nicht anders vereinbart.

  • Kein Ersatz wird geleistet für Schäden an Brillen, Handys, Laptops, Fotos und Kameras.

  • Kein Ersatz wird geleistet bei Haftpflichtansprüchen von Angehörigen und Lebenspartnern, die mit dem Versicherungsnehmer bzw. Crewmitgliedern in häuslicher Gemeinschaft leben.

Subsidiarität

Andere Versicherungen, insbesondere Wassersporthaftpflichtversicherungen, gehen dieser Versicherung voran.

Besondere Bedingungen

  • FührerscheinklauselIst für das Führen eines Wassersportfahrzeugs eine behördliche Erlaubnis erforderlich, bleibt der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der verantwortliche Führer beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die behördlich vorgeschriebene Erlaubnis besitzt.

  • Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Erlaubnis beim verantwortlichen Führer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Führer das Fahrzeug geführt hat.

Kollisionsschäden

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Wassersportfahrzeugen sowie sonstigen schwimmenden oder festen Gegenständen, die als Folge eines Zusammenstoßes oder navigatorischen Verschuldens eintreten, wenn und soweit ein Kaskoversicherer zur Ersatzleistung verpflichtet ist.

Auslandsschäden

  • Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 5.1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schadenereignissen in der ganzen Welt. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in €. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

  • Abweichend von Ziffer 6.5 AHB ist im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

  • Bei Schadensereignissen in den USA oder Kanada werden - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet.
    Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden aus Umweltbeeinträchtigungen, wie z. B. Schäden durch Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen des Bodens, der Luft oder des Wassers (auch des Grundwassers) sowie durch Geräusche oder sonstige Einwirkungen.

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