charter-rücktritt

Warum eine Charter-Rücktrittsversicherung? (als PDF)

  • Wenn der Skipper den Chartertörn z.B. wegen eigener oder Krankheit eines Familienmitgliedes nicht antreten kann und deshalb der Törn nicht stattfinden kann, werden die für Skipper und Crew anfallenden Kosten bezahlt*.

  • Wenn ein Crewmitglied den Chartertörn z.B. wegen Krankheit oder Krankheit eines Familienmitgliedes nicht antreten kann, so werden die für das Crewmitglied anteiligen Kosten bezahlt*.

  • Wenn der Skipper ausfällt, kein entsprechender Ersatz beschafft werden kann und deshalb der Törn vorzeitig abgebrochen werden muss, so werden die Kosten für den nicht genutzten Teil der Charterung ersetzt, falls eine Weitervercharterung nicht möglich ist*.

  • Wenn zwei Personen gemeinsam gebucht haben und eine ausfällt, kann auch die zweite zurücktreten*.

  • Gedeckt sind die Kosten für die Charter und die Flüge (sofern im Antrag angegeben)*.

 

WICHTIG:
Bei den "Allgemeinen Reise-Rücktrittversicherungs-Bedingungen" ist die Erkrankung, Tod von Personen über 75 Jahre von der Deckung ausgeschlossen. Viele unserer Angehörigen haben dieses Alter glücklicherweise überschritten.
YACHT-POOL hat diese Einschränkung und anderes mehr ausgeschlossen.

Ein kleiner Unterschied mit großer Wirkung.

*Der Selbstbehalt beträgt 20% der jeweiligen Schadenssumme.

YACHT-POOL Swiss GmbH   |   Freiestraße 25   |   CH- 8610 Uster   |   Tel: +41 44 941 49 57   |   Fax: +41 44 942 45 26