charterfairtrag

Allgemeine Informationen


Als Marktführer auf dem Gebiet der Versicherung von allen Arten der Risiken denen der Charterer augesetzt ist, haben wir jährlich mehr als 500 Schadensfälle zu bearbeiten.

Immer wieder tauchen dabei auch Fragen der Haftung auf, die sowohl den Charterer als auch die Agentur oder den Vercharterer treffen können.

In diesen Fällen kommen die Formulierungen der Klauseln des Chartervertrages ins Spiel. Und immer wieder haben wir dabei feststellen müssen, dass gewisse Punkte nicht klar genug geregelt sind oder dass sie in einer Form geregelt sind, die den gesetzlichen zwingenden Bestimmungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ widersprechen.

Dies führt in vielen Fällen zu einem illusionären Sicherheitsgefühl der Vercharterer oder der Agenturen.

Die weitere Folge sind mitunter teure rechtliche Auseinandersetzungen und Enttäuschungen, wenn das Gericht eine für die Vercharterer/ Agentur scheinbar „klare Vereinbarung“ nicht anerkennt, weil sie in der gewählten Form nicht rechtskräftig ist. Aber auch Formulierungen, die Interpretationsspielräume lassen, können zu diesem unerwünschten Ergebnis führen.

Nicht immer warnen die Anwälte frühzeitig über die Risiken oder von der von vornherein klaren Aussichtslosigkeit. Was immer auch der Grund dafür sein mag.

Eine weitere für die Zukunft sicher untragbare Praxis besteht darin, dass es durchaus nicht unüblich ist, dass der Charterer bei der Agentur einen Vertrag unterzeichnet und dann einen weiteren beim Einchecken an der Basis in der Landessprache, günstigstenfalls in Englisch unterzeichnen muss.

Inwieweit dieser Vertrag dem entspricht, den der Kunde bei der Agentur unterzeichnet hat, bleibt offen. Ebenso bleibt offen inwieweit der Kunde überhaupt versteht was er unterschreibt.

Dabei ergibt sich natürlich auch die Frage inwieweit die gesetzlichen Regelungen diese Methode decken.

Dies im Einzelfall gerichtlich zu klären, kann allerdings weder im Interesse des Vercharterers, der Agentur oder des Charterers liegen.

Deswegen haben wir einen Charter-"Fairtrag" entwickelt, der diesen Anforderungen so weit wie möglich nahe kommt und an 40 „Juristen-Skipper“ (Anwälte, Richter, Staatsanwälte u.a.)  versandt und um deren kritische Stellungnahme als Praktiker und evtl. sogar Betroffene gebeten. Und soweit unter dem Gesichtspunkt der Ausgewogenheit der berechtigten Anliegen des Vercharterers und des Charterers gerechtfertigt, wurden die entsprechenden Anmerkungen eingearbeitet.

Das Resultat war ein „Standard-Vertrag“ von dem wir überzeugt sind, dass er breitesten Konsens aller Beteiligter findet und vermeidbare und unsinnige, kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen minimiert.

Agenturen, die den Charterfairtrag nutzen

Charterfairtrag, Charterfairtrag-Bedingungen
und weitere Unterlagen zum Download

YACHT-POOL Swiss GmbH   |   Freiestraße 25   |   CH- 8610 Uster   |   Tel: +41 44 941 49 57   |   Fax: +41 44 942 45 26