Besondere YACHT-POOL-Bedingungen D02
Versicherungsschutz wird geboten im Rahmen der §§ 1 - 20 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94) sowie den folgenden Bestimmungen:
Versicherungsschutz erhalten der Skipper als Versicherungsnehmer und die berechtigte Crew als mitversicherte Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Lenker von fremden (d. h. nicht in ihrem Eigentum stehenden) Yachten die, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt werden. Wird die Führung der Yacht gegen Entgelt übernommen, so muss dies im Antrag und im Versicherungsschein dokumentiert sein.
Die Deckungssumme je Rechtsschutzfall beträgt € 200.000,-.
Der Versicherungsschutz umfasst:
In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren übernimmt der Rechtsschutzversicherer abweichend von § 3 Abs. 3a) ARB 94 auch die Kosten in Verfahren vor Verfassungsgerichten. Bei Versicherungsfällen im Rahmen dieses Vertrages übernimmt der Versicherer auch die Kosten für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Geltungsbereich des § 6 ARB 94 wird ausgedehnt auf Weltgeltung.
Der Versicherer trägt die Kosten der versicherten Verfahren im Rahmen des § 5 ARB 94. Liegt der Gerichtsstand außerhalb des in § 6 ARB 94 aufgeführten Geltungsbereiches, trägt der Versicherer abweichend von § 5 Abs. 1 b) ARB 94 die Kosten:
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt, gelten, dass
Gegen Zahlung eines Beitragszuschlages kann als Ergänzung zum Skipper-Rechtsschutz vereinbart werden, dass der Versicherer vorschussweise jene Beträge bis zu € 52.000,- zahlt, die vom Versicherungsnehmer im Ausland aufgewendet werden müssen, um einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben (Strafkaution). Dieser Vorschuss ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Monaten ab Zahlung durch den Versicherer an den Versicherer zurückzuzahlen.